Wird ein Wasserableitungsgraben an einer Autobahn vom Straßenbauträger nicht ausreichend dimensioniert, sodass sich hieraus die Gefahr eines Hochwassers für nahe gelegene Hausgrundstücke ergeben kann, so verletzt das Land seine Verkehrssicherungspflicht.
Daher muss es Schadenersatz leisten, wenn es zu Grundstücksüberschwemmungen kommt und hierbei Privatfahrzeuge beschädigt werden.
Im vorliegenden Fall waren dem Land weitere Schutzmaßnahmen zumutbar und hätten den Schadeneintritt verhindert.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 11 U 198/10 (n.rk.)