Kommt es zu einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich zweier Straßen, dann kann auch der Vorfahrtsberechtigte für die Unfallfolgen haften. Dies gilt dann, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 Prozent überschritten hat und der wartepflichtige Fahrzeugführer langsam und sehr vorsichtig in die Kreuzung eingefahren ist.
In einer solchen Verkehrssituation trifft den Vorfahrtsberechtigten eine überwiegende Haftung, welche das Gericht mit 2/3 bewertete.
(jlp)
Aktenzeichen 10 U 4938/12