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Hupen allein reicht nicht

03.04.2023 12:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Wer rückwärts aus einer Ausfahrt fährt, trägt eine besondere Sorgfaltspflicht
© Foto: auremar/stock.adobe.com

Setzt ein Fahrzeugführer die Hupe als Warnsignal für einen rückwärts aus einer Einfahrt fahrenden Autofahrer ein, kann der Hupende nicht automatisch davon ausgehen, dass der Ausparkende anhält.

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Anfang 2020 kam es im Saarland zu folgendem Zwischenfall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtete: Ein Peugeot befuhr eine verkehrsberuhigte Straße, als der Fahrer des Fahrzeugs bemerkte, dass ein Mercedes-Benz rückwärts aus der Garageneinfahrt eines Wohnhauses fuhr. Der Peugeot-Fahrer reagierte, indem er hupte. Er setzte seine Fahrt fort. Da der Mercedes-Fahrer nicht auf die akustische Warnung reagierte, kam es zum Zusammenstoß zwischen den beiden Pkw. Der Fahrer des Mercedes-Benz klagte in Folge auf Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro.

Am Amtsgericht Homburg scheiterte der Mercedes-Fahrer, die Klage wurde abgewiesen. Das Landgericht Saarbrücken hingegen entschied nach Berufung des Klägers ein wenig anders. Es sprach ihm immerhin einen Anspruch auf Ersatz von 20 Prozent des entstandenen Schadens zu. Dennoch war auch für das Landgericht Saarbrücken klar, dass den Mercedes-Fahrer die Hauptschuld am Unfall treffe. Er habe sowohl gegen die Sorgfaltspflicht beim Ausfahren aus einem Grundstück als auch gegen die Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren verstoßen.

Aber auch dem Beklagten ist nach der Auffassung des Landgerichts ein leichter Sorgfaltsverstoß anzulasten. Er habe die Rückwärtsfahrt des Mercedes-Benz erkannt, daher hätte er eine besondere Vorsicht an den Tag legen müssen. Hupen als Warnung dürfe kein Vertrauen auf Abbruch der Rückwärtsfahrt begründen. Da der Peugeot-Fahrer versäumt habe, den Mercedes weiter zu beobachten und notfalls sofort anzuhalten, muss er zu 20 Prozent haften.

Landgericht Saarland
Aktenzeichen 13 S 60/22

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KOMMENTARE


Thomas

03.04.2023 - 14:20 Uhr

Der Rückwärtsfahrende hat dafür Sorge zu tragen, dass er weder behindert noch gefährdet. Notfalls hat er sich einweisen zu lassen! Die Praxis zeigt: Ohne Vorsicht und Rücksicht setzen Leute rückwärts auf die Vorfahrtsstraße! Grob fahrlässig und deshalb mit Vorsatz! Hier sollten ein Bußgeld und Punkte vergeben werden! Insbesondere den geschädigten VT mit Gefährdungshaftung ab zu strafen und ihn mit 33 % am Schaden zu beteiligen ist falsch! Aber bei vielen Gerichtsurteilen realer Sachverhalt! Leider


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