Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) auch dann bezahlen, wenn sie ihr Gewerbe abgemeldet hat, die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister aber noch nicht beantragt hat. Da eine GmbH kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, führt alleine die Wahl dieser Gesellschaftsform zur Mitgliedschaft in der IHK – unabhängig davon, ob und in welcher Weise das Unternehmen gewerblich tätig ist. Bis zur endgültigen Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wirkt sich die konkrete Gewinnsituation des Unternehmens deshalb allenfalls auf die Höhe, nicht aber auf die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der IHK-Beiträge aus. (jlp, 7.11.08) Verwaltungsgericht Koblenz Aktenzeichen 3 K 393/08.KO
IHK-Beiträge trotz Gewerbeabmeldung
Erst wenn die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht ist, muss sie keine IHK-Beiträge mehr bezahlen.