Die Geschädigte fuhr hinter einem Bekannten her, der ihr den Weg weisen sollte. In der Annahme, dass dieser von einer vorfahrtsberechtigten Straße in eine bestimmte untergeordnete Straße abbiegen werde, setzte sie den Blinker nach rechts. Als sie erkannte, dass er weiter geradeaus fuhr, schaltete sie den Blinker aus. Aus der untergeordneten Straße wollte die Schädigerin nach links auf die Vorfahrtsstraße abbiegen. Als sie das rechts blinkende Fahrzeug der Beklagten sah, fuhr sie los, so dass es zur Kollision kam. Das Gericht urteilte, dass die Geschädigte wegen ihres irreführenden Verhaltens 25 Prozent ihres Schadens selbst zu tragen habe. Das überwiegende Verschulden sah das Gerichts jedoch bei der Schädigerin, da diese nicht allein aufgrund des gesetzten Blinkers darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Geschädigte auch tatsächlich rechts abbiegt. Vielmehr hätte sie die Fahrweise der Geschädigten beobachten und warten müssen. (tra, 25.9.08) Oberlandesgericht Saarbrücken Aktenzeichen 4 U 228/07
Irreführendes Blinken kann teuer werden
Wer durch falsches Blinken einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass er einen Teil des Schadens selbst zahlen muss.