Will ein Geschädigter die Reparaturkosten fiktiv abrechnen, muss er sich auf die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er sein über drei Jahre altes Fahrzeug auch in den vergangenen Jahren jeweils ausschließlich in einer Markenwerkstatt hat reparieren lassen. (tra, 16.03.10) Landgericht Münster Aktenzeichen 8 S 165/09
Kein Anspruch auf Markenwerkstatt
Wer nach einem Unfall Schadensersatz auf Basis der Sätze von Markenwerkstätten hat, muss nachweisen können, dass er sein Auto in der Vergangenheit ausschließlich in Markenwerkstätten reparieren lassen hat.