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Kein Rücktritt nach Reparatur in Eigenregie

22.01.2013 09:28 Uhr
Wird ein Mangel noch vor der Rücktrittserklärung behoben, so ist ein Rücktritt ausgeschlossen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hat der Käufer eines Gebrauchtwagens keinen Anspruch mehr auf Rückabwicklung, wenn er einen Mangel selbst reparieren lässt und erst hiernach den Rücktritt erklärt.

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hat der Käufer eines Gebrauchtwagens  keinen Anspruch mehr auf Rückabwicklung, wenn er einen Mangel selbst reparieren lässt und erst hiernach den Rücktritt erklärt. Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des Verbandes deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V. (VdVKA).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen 17 Jahre alten Pkw auf einer Internetplattform ersteigert. Der Verkäufer hatte in der Beschreibung darauf hingewiesen, die Vorglühanzeige zeige defekte Glühkerzen an. Außerdem gab er an, dass es sich bei der Auktion um einen Privatverkauf handele und eine Garantie und Rücknahme ausgeschlossen seien. Nach dem Kauf ließ der Kläger den Schaden an den Glühkerzen für 500 Euro reparieren und erklärte wenige Monate später dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Als sich dieser weigerte, den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Reparaturkosten zurückzunehmen, erhob der Käufer Klage.

Das Gericht schloss eine Rückabwicklung des Kaufvertrags jedoch aus. Für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel vorliegt, sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Pkw aber nicht mehr mangelhaft gewesen, da die Reparatur bereits erfolgt war. Auch die Erstattung der Reparaturkosten sei ausgeschlossen, da der Verkäufer die Gewährleistung im Kaufvertrag ausgeschlossen und auf einen möglichen Mangel hingewiesen hatte.  

(tf)

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

Aktenzeichen 3 U 22/12

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