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Keine Entschädigung bei gewaltlosem Pkw-Einbruch

23.10.2020 12:46 Uhr | Lesezeit: 4 min
Keine Entschädigung bei gewaltlosem Pkw-Einbruch
Ein Keyless-Go-System macht es Dieben bisweilen leicht
© Foto: Marc Müller/picture-alliance/dpa

Laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts ist die Hausratversicherung nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn Diebe ein Auto mittels Funksignal öffnen.

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Ein Pilot hat ein Münchner Versicherungsunternehmen verklagt, das eine Zahlung aus der Hausratsversicherung für einen aus seinem Wagen entwendeten Koffer verweigerte. Der Kläger hatte sein Auto, das mit einem Keyless-Go-System über Funk entsperrt werden kann, in der Frankfurter Innenstadt abgestellt und für nur fünf Minuten verlassen. In dieser Zeit klaute ein unbekannter Täter einen Reise- und einen Pilotenkoffer aus dem Pkw. Am Wagen befanden sich danach keine Aufbruchspuren.

Der Arbeitgeber des Piloten ersetzte diesem den Pilotenkoffer samt Inhalt. Für den übrigen Schaden wollte der Mann seine Hausratsversicherung in Anspruch nehmen, schließlich habe er das Auto sicher verschlossen. Wahrscheinlich habe der Täter den Pkw durch eine sogenannte „Relay Attack“ entriegelt und das Keyless-Go-System unbefugt mit einem Funksignal überwunden.

Die Versicherung lehnte die Zahlung ab und berief sich auf die folgende Vertragsklausel: „Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (...) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet (...) werden.“ Die Verwendung eines „falschen Schlüssels“ sei nicht gleichzusetzen mit einem Aufbrechen, daher bestehe keine Einstandspflicht.

Erhöhte Missbrauchsgefahr

Das Amtsgericht München pflichtete der Versicherung bei. Der zuständige Richter begründete sein Urteil so: „Der Wortlaut des Begriffs ‚Aufbrechen‘ ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) umfasst ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt.“ Auch wenn nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich sei, falle nicht jedes unbefugte Öffnen mittels eines Funksignals unter „Aufbrechen“. Genauso gut könnte der Kläger das Absperren des Autos auch schlicht vergessen haben. Das sei für die Versicherung kaum nachprüfbar.

Amtsgericht München

Aktenzeichen 274 C 7752/19

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