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Kleintiere rechtfertigen kein starkes Abbremsen

06.12.2022 12:15 Uhr | Lesezeit: 2 min
Kleintiere rechtfertigen kein starkes Abbremsen
Ein Kraftfahrzeug ist ein höher gewertetes Rechtsgut als ein Kleintier
© Foto: Sidney Cromer/Fotolia

Ein am Fahrbahnrand sitzender Fuchs rechtfertigt kein starkes Abbremsen. Das urteilt das Amtsgericht Pfaffenhofen. Kommt es zu einem Auffahrunfall, steht dem Fahrer nicht der volle Schadenersatz zu, wenn das nachfahrende Fahrzeug einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat.

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Über diesen Fall berichtet unter anderem die Plattform kostenlose-Urteile.de: Eine Frau war in ihrem Skoda auf einer Straße in Oberbayern unterwegs, als sie wegen eines Fuchses, der am Fahrbahnrand saß, stark abbremste. Das nachfolgende Fahrzeug fuhr deshalb auf. Die Haftpflichtversicherung der auffahrenden Autofahrerin übernahm zwei Drittel des Schadens, die Skoda-Fahrerin wollte aber den gesamten Schaden ersetzt haben und klagte.

Kraftfahrzeug ist höherwertigeres Rechtsgut

Das Amtsgericht Pfaffenhofen wies die Klage ab. Begründung: Ihr stehe kein weiterer Schadenersatz zu, da sie verkehrswidrig stark abgebremst habe. Es habe demnach keinen zwingenden Grund dafür nach Paragraf 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gegeben. Diese wolle Auffahrunfälle vermeiden und Verkehrsteilnehmer von Sach- und Personenschäden schützen. Ein zwingender Grund liege nur vor, so das Gericht, wenn das starke Abbremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem genannten Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleichwertig sind. Bei der Güterabwägung sei ein Kraftfahrzeug gegenüber einem Kleintier als das höherwertige Rechtsgut anzusehen. Fahrzeugführer dürfen demnach nur Rücksicht auf Kleintiere auf der Fahrbahn nehmen, wenn sie dabei nicht die Verkehrssicherheit gefährden. Im Fall bestand keine Gefahr für die Klägerin oder ihr Fahrzeug.

Nach Ansicht des Gerichts habe die Klägerin schwerwiegend zum Unfall beigetragen. Zudem konnte der Beklagten kein zu geringer Sicherheitsabstand nachgewiesen werden. Auf ihrer Seite stand deshalb lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs als Mitursache. Die Klägerin habe damit keinesfalls mehr als zwei Drittel des Unfallschadens beanspruchen können, urteilt das Amtsgericht.

Amtsgericht Pfaffenhofen an der Ilm
Aktenzeichen 1 C 130/22

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