Allein der Gebrauch der umgangssprachlichen Redewendung: "Sie sind mir ein komischer Vogel" gegenüber einem Polizeibeamten in einer vernehmungsähnlichen Situation stellt noch keine Beleidigung dar. Mit einer solchen Äußerung liegt kein Angriff gegen die Menschenwürde vor. Die Diffamierung der Person steht bei einer solchen Äußerung nicht im Vordergrund. Insbesondere liegt keine persönliche Herabsetzung vor. (jlp, 17.10.08) Oberlandesgericht Bamberg Aktenzeichen 3 Ss 64/08
"Komischer Vogel" ist keine Beamtenbeleidigung
Ein Polizeibeamter muss nicht beleidigt sein, wenn ihn jemand einen "komischen Vogel" nennt.