Ein Pkw-Fahrzeugführer parkte ohne Parkscheibe auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums. Für Kunden war hier das Parken für eineinhalb Stunden unter Verwendung einer Parkscheibe erlaubt. Gleichzeitig wurde der Hinweis erteilt, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Sein Fahrzeug wurde abgeschleppt und vier Stunden später gegen Bezahlung der Abschleppkosten ausgelöst. Der Fahrzeugführer fühlte sich ungerecht behandelt und forderte vor Gericht die Abschleppkosten vom Betreiber des Einkaufszentrums zurück. Seine Klage blieb erfolglos, da der Parkplatzbesitzer ein Selbsthilferecht hat und unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen lassen kann. (jlp, 7.11.08) Landgericht Magdeburg Aktenzeichen 1 S 70/08
Kundenparkplatz nur für Kunden

Auch auf Kundenparkplätzen muss eine Parkscheibe verwendet werden, sofern dies vorgeschrieben ist.