Ein Kunde hat der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasingfahrzeugs Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Leasingfirma umfassend über den Diebstahl zu unterrichten und die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen kann.
Der Kunde muss die Leasingfirma über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände unterrichten. Eine derartige Informationspflicht folgt als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag. Sie besteht insbesondere dann, wenn der Kunde erwartet, dass in erster Linie die Leasingfirma und nicht er selbst die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
(tc)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 18 U 84/13