Eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages sah bei Entwendung des Fahrzeuges ein sofortiges Kündigungsrecht vor - und bestimmte weiter, dass der Leasinggeber ein Wahlrecht hat, ob er als Ablösesumme Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeuges oder den Restvertragswert hat, je nach dem, welcher Wert höher ist. Eine solche Klausel ist zulässig. (tra, 5.2.07) Bundesgerichtshofs Aktenzeichen VIII ZR 217/05.
Leasinggeber darf sich Wahlrecht vorbehalten
Wird ein Leasingfahrzeug gestohlen, darf sich der Leasinggeber aussuchen, ob er den Zeitwert oder den Restvertragswert haben möchte.