Auch ein schwerer Lkw mit Anhänger darf in einer geschlossenen Ortschaft in einem Abstand von 30 bis 35 Zentimeter vom rechten Fahrbahnrand fahren. Dies gilt auch dann, wenn dort Pkw parken und für den Lkw-Fahrer nicht erkennbar ist, ob sich hierin Personen befinden oder nicht. Öffnet ein Pkw-Insasse unvorsichtig die Tür, so dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Lkw kommt, so kann dem Lkw-Fahrer nicht der Vorwurf des zu geringen Seitenabstandes gemacht werden. Vielmehr haftet er allenfalls noch aus der Betriebsgefahr zu 30 Prozent. Das überwiegende Verschulden allerdings trifft den Pkw-Insassen. (tra, 29.11.06) Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 4 U 158/05
Lkw-Fahrer: Knapper Seitenabstand genügt
Innerorts darf ein Lkw so knapp an parkenden Pkw vorbeifahren, dass der Parkende Schuld hat, wenn er versehentlich die Tür öffnet.