Verkauft ein Gebrauchtwagenhändler einen Pkw "aus erster Hand", der zuvor als Mietwagen genutzt wurde, muss er das angeben. Es handelt sich hierbei um eine atypische Vorbenutzung, die den Wert negativ beeinflusst und üblicherweise zu einem Abschlag auf den "Normalpreis" des Fahrzeugs führt. (jlp, 21.6.09) Oberlandesgericht Stuttgart Aktenzeichen 19 U 54/08
Nutzung als Mietwagen muss angegeben werden
Wenn ein Fahrzeug als Mietwagen genutzt worden ist, darf der Gebrauchtwagenhändler das nicht verschweigen.