Das höchste deutsche Gericht gab damit der Revision der beiden Angeklagten statt, die im Februar 2016 mit über 170 km/h über den Berliner Kurfürstendamm gerast waren. Dabei waren sie mit einem 69-Jährigen kollidiert, der an der Unfallstelle starb.
Das Landgericht Berlin war damals der Ansicht, beide hätten mit „bedingtem Vorsatz“ gehandelt, sie hätten also den Tod des Unfallgegners „billigend in Kauf genommen“. Vorsatz – und darunter fällt auch der bedingte Vorsatz – ist eine Voraussetzung, um überhaupt wegen Mordes verurteilen zu können.
Der BGH sah nun schon hier einen Rechtsfehler, den das LG Berlin bei der Bewertung des Unfallgeschehens begangen hatte: Laut Urteilsbegründung haben die beiden Raser den Tod des 69-Jährigen „spätestens erkannt und billigend in Kauf genommen“, als sie über die Unfallkreuzung schossen. Sie hätten „keine Chance“ mehr gehabt, den tödlichen Crash zu verhindern. Für den BGH war das das entscheidende Argument: Dieser Tötungsvorsatz komme zu spät, denn das Unfallgeschehen habe nicht mehr in den Händen der Angeklagten gelegen.
Obwohl der BGH in diesem Fall einen Mordvorsatz ablehnte, könne dies in einen anderen Fall anders aussehen, stellte die Vorsitzende Richterin klar. Man müsse eben differenziert herangehen. „Das Urteil ist keineswegs ein Freibrief für Raser“, kommentierte ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam. Er wies für künftige Fälle zudem auf die neuen, verschärften Sanktionen bei illegalen Autorennen hin: „Selbst wenn man keinen Vorsatz nachweisen kann, sind Strafen bis zu zehn Jahren vorgesehen.“
Aktenzeichen 4 StR 399/17
(tc)