Der Vorfahrtsberechtigte bei "rechts vor links" kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug, das von links kommt, rechtzeitig anhalten wird.
Alleine die Behauptung, dass der Vorfahrtsberechtigte zu schnell unterwegs gewesen sei, und dass er die Möglichkeit der Vorfahrtsverletzung hätte einbeziehen müssen, reicht nicht aus, um dem Vorfahrtsberechtigten eine Mitschuld anzulasten.
Der Vertrauensgrundsatz gilt auch in den Fällen der so genannten "halben Vorfahrt", wenn an einer Einmündung die Regel "rechts vor links" gilt und die Kraftfahrer zwar den Vorrang vor den von links Kommenden haben, aber auch die Vorfahrt der von rechts kommenden zu beachten haben.
Eine generelle Verpflichtung an diesen Kreuzungen anzuhalten besteht nicht.
(jlp)
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 9 U 169/10