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Rechts vor links: Vorfahrtsrecht auf der gesamten Straßenbreite

19.05.2021 10:00 Uhr | Lesezeit: 1 min
Rechts vor links: Vorfahrtsrecht auf der gesamten Straßenbreite
Die Vorfahrtsregel rechts vor links gilt auf beiden Fahrstreifen
© Foto: Ralf Gosch/stock.adobe.com

Wird die Vorfahrt an einer Kreuzung durch "rechts vor links" geregelt, gilt die Vorfahrtberechtigung für die gesamte Breite der Straße, nicht nur für den rechten Fahrstreifen. Das zeigt ein Gerichtsurteil des Landgerichts Hechingen.

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Ein Mann wollte auf seinem Leichtkraftrad an einer Kreuzung nach rechts abbiegen. Es galt die Vorfahrtsregel rechts vor links. Von der rechten Seite näherte sich ein Autofahrer. Um genügend Abstand zu parkenden Autos zu halten, fuhr dieser zum Teil auf dem linken Fahrstreifen. Der Motorradfahrer erschrak aufgrund des entgegenkommenden Autos und verlor daraufhin die Kontrolle über sein Fahrzeug. Es kam zu einer Kollision.

Kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

Der Zweiradfahrer klagte auf 80-prozentigen Schadensersatz in Höhe von 3.120 Euro und 2.600 Euro Nutzungsausfall, hatte vor Gericht aber keinen Erfolg. Grund: Die Vorfahrtsberechtigung des Autofahrers galt auch für den linken Fahrstreifen. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorliegen, da nur so weit rechts gefahren werden solle, wie es die Gegebenheiten zulassen. Um genügend Abstand einzuhalten, dürfe auch der linke Fahrstreifen mitbenutzt werden. Zudem näherte sich der Motorradfahrer der Kreuzung nach Auffassung des Gerichts zu schnell und konnte etwaige Gefahren deshalb nicht rechtzeitig einsehen.

Landgericht Hechingen

Aktenzeichen 1 O 207/19

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