Wurde ein Auto im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde abgeschleppt und dabei beschädigt, haftet sie auch für Schäden.
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2014 ist dafür nicht mehr das von der Behörde beauftragte Abschleppunternehmen verantwortlich. Dieses handelt in solchen Fällen hoheitlich und kann deshalb nicht auf Schadenersatz verklagt werden.
Autofahrer müssen sich bei Schäden also direkt an die Behörde wenden. Gleich beim Abholen sollte das Fahrzeug auf Beschädigungen überprüft werden, zum Beispiel an Reifen, Felgen und Lack.
Bei Fahrzeugen, die auf einer Abschleppachse fixiert und mit einer rollenden Achse abgeschleppt werden, können Beschädigungen an Getriebe oder Lenkung auftreten. Das abgeschleppte Fahrzeug sollte nicht ohne Zeugen abgeholt werden. Auch Fotos des Schadens sind für die Anzeige hilfreich.
(dpp-AutoReporter/tc)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 383/12