Paragraf 11 Abs. 4 Satz 3 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung legt fest, dass Fußgänger auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Vorrang vor Elektrokleinstfahrzeugen haben.
Auf Basis dieser Vorschrift sieht das Oberlandesgericht Koblenz bei Fußgängern und – im verhandelten Fall – Segway-Fahrern folgende Rechte und Pflichten: Der Fußgänger müsse nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Fahrer von Segways oder E-Scootern hätten „vielmehr … ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt“.
Diese müssten sich „durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise“ mit Fußgängern verständigen. Reagiert ein Fußgänger nicht, muss der E-Fahrzeug-Fahrer nach Ansicht des Gerichts weiter handeln. Fahrzeuge müssten bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn nötig, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden.
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 12 U 692/18
(tc)