Wer beim Überholvorgang nicht den rückwärtigen Verkehr genau beachtet, muss im Fall einer Kollision alleine haften.
In einem vorliegenden Fall konnte anhand eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden, dass ein nachfolgendes Fahrzeug sich zumindest bereits zwei Sekunden auf der Gegenfahrbahn befunden haben muss, um selbst zu überholen, bevor es zu der Kollision gekommen war.
Demnach war es für das Gericht klar, dass die Überholende den Nachfolgenden auf jeden Fall hätte sehen müssen, hätte sie die ihr nachfolgenden Fahrzeuge ausreichend beachtet. Damit hätte sie ohne Weiteres den Unfall vermeiden können. Da sie damit die erforderlichen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hatte, haftete sie zu 100 Prozent für den entstandenen Schaden.
(tra)
Amtsgericht Lingen
Aktenzeichen 12 C 1282/10