Das verbotswidrige Benutzen eines Handys während der Fahrt kann regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden. Dem Fahrer kann deshalb wegen dieser verbotswidrigen Handynutzung das im Bußgeldkatalog aufgeführte Bußgeld auferlegt werden. Es ist aber nicht gerechtfertigt, dieses Bußgeld nochmals zu erhöhen, weil der Fahrer vorsätzlich gehandelt habe. Das vorsätzliche Handeln stellt bereits beim unerlaubten Handytelefonieren den Regelfall dar, sodass eine nochmalige Erhöhung wegen vorsätzlicher Begehungsweise ausscheidet. Oberlandesgericht Jena, Az.: I Ss 138/04
Telefonieren am Steuer kann nicht fahrlässig geschehen
Weil verbotswidriges Telefonieren immer vorsätzlich geschieht, kann ein en Bußgeld nicht mit der Begründung "Vorsatz" erhöht werden.