Im Fall vor dem Oberlandesgericht Celle stritten die Parteien um die Anordnung und das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung. Sei eine solche ausgeschildert, ende diese durch die aufgestellten Verkehrszeichen 278 bis 282, stellte das Gericht klar.
Eine Kennzeichnung sei indes unnötig, wenn es ein Zusatzzeichen gebe, das die Länge des Verbots kenntlich mache, oder wenn zusätzlich zum Verbotszeichen ein Gefahrenzeichen „zweifelsfrei“ erkennen lasse, ab welcher Stelle es keine Gefahr mehr gebe.
„Nur im Falle der Nichtigkeit ist ein Verkehrszeichen unbeachtlich“, führte das Gericht weiter aus. Das sei aber lediglich bei „offensichtlicher Willkür, Sinnwidrigkeit oder bei objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege der Auslegung nicht beheben lässt“ der Fall.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 3 SS OWI 190/18
(tc)