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Überholverbot schützt auch den Überholten

14.02.2023 09:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Überholverbot schützt auch den Überholten
Bei einem Überholvorgängen an unübersichtlichen Stellen wird nicht nur der Gegenverkehr gefährdet, entschied das OLG Saarbrücken
© Foto: Dekra

Bei Überholvorgängen besteht nicht nur ein Risiko für den Gegenverkehr, sondern auch für den Überholten. Das stellte das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil fest.

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Über diesen Fall berichtet unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de: 2019 wollte ein Golf eine Gruppe von Rennradfahrern überholen. Das Problem: An dieser Stelle gab es eine Kurve, die es nicht zuließ, dass der Golffahrer den Gegenverkehr einsehen konnte. Als ihm ein anderes Fahrzeug entgegenkam, musste er den Überholvorgang abbrechen und zog nach rechts in Richtung der Radfahrergruppe. Da diese wiederrum dem Golf ausweichen mussten, kamen einige der Radler zu Fall. Im anschließenden Schadensersatzprozess von einem der Radfahrer gegen den Golffahrer ging es schließlich darum, ob letzterem ein Verstoß wegen des Überholens an einer unübersichtlichen Stelle zur Last gelegt werden könne.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab dem Radfahrer recht und kam zur Entscheidung, dass das Verbot, an unübersichtlichen Stellen zu überholen, nicht nur den Gegenverkehr schütze, sondern auch den Überholten – denn auch dieser kann durch regelwidriges Überholen gefährdet werden. Der Grund: Überholende würden häufig im Falle eines entgegenkommenden Fahrzeugs nach rechts ziehen. Auch wegen der Unübersichtlichkeit solcher Stellen würden sich Überholende eher rechts halten und dadurch den seitlichen Abstand zum überholten Fahrzeug zu gering bemessen. Der Golffahrer wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt.

Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 136/21

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