Hält ein Fahrzeug im Mittelstreifendurchbruch einer Fahrbahn, um zu wenden, ist der Wendevorgang zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet. Das ist dies erst dann der Fall, wenn der Wendende sich neu in den Verkehrsstrom eingeordnet hat oder sein Fahrzeug am Fahrzeugrand abgestellt hat. Kollidiert der Nachfolgende mit dem Wendenden und lässt sich nicht klären, ob dies auf sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel des Wendenden oder durch Unachtsamkeit oder überhöhte Geschwindigkeit des Nachfolgenden verursacht worden ist, müssen beide je zur Hälfte haften. (tra, 27.9.10) Kammergericht Berlin Aktenzeichen 12 U 45/09
Unfall beim Wenden: Im Zweifelsfall haften beide
Kann nicht genau geklärt werden, wer den Unfall verursacht hat, müssen beide Beteiligten dafür geradestehen.