Das in Deutschland geltende Haftungs- und Versicherungsrecht genügt auch den Anforderungen des automatisierten Fahrens. Diese Position vertritt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Vorfeld des 56. Verkehrsgerichtstags (VGT), der am Mittwoch in Goslar startet. In einem der acht Arbeitskreise diskutieren die Verkehrsrechtsexperten dort über die Risiken der neuen Technik und die Notwendigkeit eines neuen Haftungssystems. Bereits nach geltendem Recht entschädige die Kfz-Haftpflichtversicherung Opfer von Verkehrsunfällen umfassend, betonte der GDV.
Bisher sehen die Regelungen in Deutschland nach Angaben des Verbandes folgendermaßen aus: Kommen Dritte beim Betrieb eines Fahrzeugs zu Schaden, spielt es für eine Entschädigung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung keine Rolle, wer oder was einen Unfall verursacht hat. Unfälle durch automatisierte Fahrzeuge sind davon heute schon ebenso umfasst wie etwaige Unfälle, die infolge eines Hackerangriffs auf vernetzte Autos entstehen.
Das hat dem GDV zufolge diese Vorteile für alle Verkehrsteilnehmer: Opfer von Verkehrsunfällen sind vollumfänglich geschützt - ihre Entschädigung zahlt der Versicherer des Fahrzeugs. Dafür ist es ohne Belang, ob der Fahrer einen Fehler gemacht hat, ein Reifen geplatzt ist oder ein automatisiertes Fahrsystem versagt hat. Diese Regelung verhindert laut GDV zudem wirksam, dass sich Fahrer und Hersteller zulasten der unschuldigen Opfer gegenseitig die Schuld zuschieben.
Dieses System sei nicht nur gut für die Unfallopfer, sondern auch für die Fahrer und Halter automatisierter Autos. Sie müssten den Herstellern keine Produktfehler nachweisen, denn das übernehmen die Versicherer.
Der GDV weist aber auf ein anderes Problem hin: Die Aufklärung der Schadenursache beziehungsweise das Auslesen der Fahrzeugdaten sollte, so der Wunsch der Versicherer, einfach und standardisiert möglich sein. Automatisiert fahrende Autos müssten technische Störungen aufzeichnen und Auskunft geben können, wann der Fahrer und wann ein technisches System das Auto steuerte. Klar geregelt werden solle auch, dass diese Daten nach einem Unfall Versicherern, Rechtsanwälten oder Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Eine einfache, kostengünstige und standardisierte Zugangsmöglichkeit für alle könnte aus Sicht des GDV ein unabhängiger Datentreuhänder sein, der die Daten gemäß Paragraf 63a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) an diejenigen übermittelt, die einen berechtigten Anspruch darauf haben. (ag/tr)