Wenn ein Fahrzeugführer falsch parkt und deshalb ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro bezahlen muss, so ist die Verwarnung rechtskräftig, sobald der Fahrzeugführer das Verwarnungsgeld bezahlt.
Dieses Einverständnis in Form des Akzeptierens des Verwarnungsgeldes beendet das Ordnungswidrigkeitsverfahren und kann später vom Betroffenen nicht mehr zurückgenommen werden. Auch dann nicht, wenn bei Zahlung des Verwarnungsgeldes ein Vorbehalt geltend gemacht wird. Daraus folgt, dass die Verwarnung nicht angefochten werden kann. Der Fahrzeugführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld hätte nicht erteilt werden dürfen, etwa weil gar keine Ordnungswidrigkeit vorgelegen habe.
(jlp)
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
Az.: 8 A 589/10