Wer durch eine Vollbremsung einen Unfall vermeidet, bekommt für die dabei an seinem Wagen entstandenen Schäden Ersatz von seiner Versicherung, denn dies sind so genannte Rettungskosten. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt sei nicht abzuziehen, entschieden die Richter. Im verhandelten Fall, auf den der Deutsche Anwaltverein hinweist, hatte der Fahrer eines Sattelzuges eine Vollbremsung vollziehen müssen, um nicht auf einen plötzlich in seine Spur gewechselten Lkw aufzufahren. Die Ladung war dabei nach vorn gerutscht und hatte die Zugmaschine beschädigt. Zweck des Bremsmanövers sei es für den Fahrer unter anderem gewesen, die versicherte Sache - den Sattelzug - vor Schaden zu bewahren, so die Richter. Damit seien die Voraussetzungen für eine erstattungsfähige Rettungsmaßnahme gegeben. Der Anspruch sei auch nicht um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 Euro zu kürzen. Dieser gelte nicht für den gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Rettungskosten. (sym, 19.11.04) Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen: 20 U 48/04
Vollkasko: Kein Selbstbehalt bei Rettungskosten
So genannte Rettungskosten muss die Versicherung voll bezahlen - ein in der Vollkasko vereinbarter Selbstbehalt dart nicht abgezogen werden.