Dass bei Blutalkoholkonzentrationen von mehr als zwei Promille die Steuerungsfähigkeit erheblich herabgesetzt sein kann, ändert nichts an der für den Vorsatz maßgeblichen Einsicht, dass das Fahren in diesem Zustand verboten ist.
Dass der Fahruntüchtige möglicherweise hofft, die Fahrstrecke unfallfrei bewältigen zu können, lässt den Vorsatz unberührt.
Erst wenn durch den Grad der Trunkenheit die Einsichtsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist, kommt ein Vorsatzausschluss in Betracht.
(jlp)
Aktenzeichen 4 StR 401/14