Will ein Fußgänger eine Fahrbahn überqueren, die durch eine Fußgängerampel geregelt ist, muss er auf „grün“ warten, um die Straße zu überqueren.
Gibt es eine Mittelinsel, muss der Fußgänger dann auf dieser auf „grün“ warten, wenn die Fußgängerampel auf „rot“ umgesprungen ist, während er die Mittelinsel noch nicht hinter sich gelassen hat. Geht der Fußgänger trotzdem weiter und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem Auto, so haftet der Fußgänger unter Umständen allein, weil er nicht auf der Mittelinsel gewartet hat.
Der Fußgänger war hier bei „rot“ ein bis zwei Schritte auf die Fahrbahn getreten, der Autofahrer war Linksabbieger und hatte den Abbiegevorgang schon weitestgehend abgeschlossen. Er musste hier nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger bei „rot“ die Straße überqueren würde, zudem war der Fußgänger an einem noch dunklen Wintermorgen mit einer dunklen Winterjacke bekleidet, so dass er sich auch insofern nicht abhob. Die Betriebsgefahr des Autos trat hier vollständig zurück, der Fußgänger haftete allein.
(tra)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 16 U 169/11