Im Fall kam es zu einem Unfall zwischen einem Auto- und einem Pedelec-Fahrer, der einen Zebrastreifen überfuhr. Dieser hatte außerdem eine Mittelinsel, auf der der Pedelec-Fahrer aber nicht hielt. Im Prozess klagte der Zweiradfahrer auf Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Der Pedelec-Fahrer habe den Unfall verursacht, stellte es zunächst klar. Denn er hätte absteigen und zu Fuß gehen müssen, um seinen Vorrang am Zebrastreifen zu genießen.
Aber das Gericht beschäftigte sich auch mit einer weiteren Frage: Hätte der Autofahrer dennoch auf den Pedelec-Fahrer reagieren müssen, weil anzunehmen gewesen sei, dass er durchfahren würde? Nein, sagte das OLG, erst dann, wenn ein Durchfahren erkennbar sei, müsse er reagieren. Hier habe jedoch die Mittelinsel dazwischen gelegen, auf der ein Anhalten möglich gewesen sei.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 9 U 54/17
(tc)