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SEPA kommt

05.06.2013 12:58 Uhr
Am 1. Februar 2014 startet SEPA

Am 1. Februar 2014 startet der europäische Zahlungsraum SEPA. Lesen Sie in dieser Checkliste, was bei Abbuchungsaufträge, Einzugsermächtigungen und Lastschriften künftig zu beachten ist.

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In der "Fahrschule" 6 lesen Sie ausführlich, wie sich Fahrschulunternehmer auf den einheitlichen Euro-Zahlungsraum vorbereiten können. Diese Checkliste gibt einen Überblick, was bei Abbuchungsaufträgen, Einzugsermächtigungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 zu beachten ist:

– Die SEPA-Basislastschrift ähnelt der deutschen Lastschrift per Einzugsermächtigung.

– Die SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich für Geschäftskunden vorgesehen und entspricht in etwa dem deutschen Abbuchungsauftrag.

– Jeder SEPA-Lastschrift muss ein schriftliches „Mandat“ mit Referenznummer zugrunde liegen, in dem der Zahler zustimmt, dass der Zahlungsempfänger fällige Forderungen einziehen darf. Das Mandat muss eine ausdrückliche Weisung an die Bank enthalten, den Betrag einzuziehen. Bei SEPA Firmenlastschriften muss der Schuldner seiner Bank das Mandat in Kopie vorlegen.

– Jeder Zahlungsempfänger muss eine Gläubiger-ID, ähnlich einer Steuernummer, vorweisen. Deutsche Unternehmen erhalten sie auf Antrag von der Deutschen Bundesbank (http://www.glaeubiger-id.bundesbank.de/). Die Gläubiger-ID muss auf dem Mandat aufgeführt sein.

– Jeder Unternehmer, der seine Forderungen per SEPA-Lastschrift einzieht, muss eindeutige Mandatsreferenznummern führen und auf dem Mandat ausweisen. (Vergleichbar einer Kundennummer).

SEPA-Lastschriften müssen ein festes Fälligkeitsdatum haben, das der Zahlungsempfänger dem Zahler vorab mitteilt (am besten auf der Rechnung).

– Selbst wenn ein gültiges Mandat für eine SEPA Basislastschrift vorliegt, kann sie der Zahler bis zu acht Wochen nach Einzug ohne Angabe von Gründen zurückholen. Ohne unterschriebenes Mandat verlängert sich die Frist auf 13 Monate. Bei SEPA-Firmenlastschriften ist eine Rückholung des Betrags durch den Zahler dagegen nicht möglich.

– Bereits erteilte Einzugsermächtigungen können auch für die SEPA-Basislastschrift genutzt werden, sofern sie mit Originalunterschrift vorliegen. Der Zahler muss jedoch vor der ersten SEPA-Lastschrift unter Angabe von Gläubiger-ID, Mandatsreferenz und Umstellungstermin darüber informiert werden.

– Für bestehende Abbuchungsaufträge müssen hingegen neue Mandate eingeholt werden.

(EEE)

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