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Was gilt bei verschneiten Verkehrsschildern?

27.01.2021 09:26 Uhr | Lesezeit: 2 min
Was gilt bei verschneiten Verkehrsschildern?
Wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, sollte das Tempo reduziert werden
© Foto: blickwinkel/McPhoto/picture-alliance

Eis und Schnee bedecken im Winter nicht nur die Straßen, sondern manchmal auch Verkehrsschilder. Der ADAC erklärt, ob diese dennoch gelten und ob ein Schild in manchen Fällen sogar freigekratzt werden muss.

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Generell gilt für Verkehrszeichen der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz, berichtet der ADAC. Demnach muss ein Verkehrsschild so aufgestellt sein, dass es Fahrer im Straßenverkehr schon mit einem raschen und beiläufigen Blick ohne weitere Überlegungen erfassen können. Wie sieht es aber mit einem Verkehrszeichen aus, das so stark eingeschneit, vereist oder verschmutzt ist, dass seine Bedeutung nicht mehr erkennbar ist? Der ADAC klärt auf:

Leicht verschneite Verkehrsschilder behalten Gültigkeit

Verschneite Verkehrsschilder bleiben dann gültig, wenn man deren Bedeutung anhand der Form eindeutig erkennen kann, berichtet der ADAC. Dazu gehören beispielsweise das achteckige Stoppschild oder das auf der Spitze stehende, dreieckige Verkehrszeichen „Vorfahrt achten“.

Es gebe aber auch Schilder, die allein wegen ihrer Form mehrere Bedeutungen haben können. Dazu zählen die dreieckigen Gefahren- sowie die runden Verbots- oder Beschränkungszeichen, so die Experten des ADAC. Sind diese zugeschneit oder stark verdreckt, könne vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, dass er sie befolgt. Diese Regelung gelte jedoch nicht für Ortskundige, warnt der ADAC. Denn ihnen sei zuzumuten, dass sie die Regeln auf Strecken, die sie regelmäßig fahren, kennen.

Fahrweise muss Straßenverhältnissen angepasst werden

Wenn Verkehrsschilder eingeschneit sind, sei kein Autofahrer verpflichtet, diese freizukratzen. In diesen Fällen rät der Automobilclub dazu, die allgemeinen Regeln der StVO zu beachten, zu denen unter anderem die allgemeinen Tempolimits inner- und außerorts sowie eine angepasste Geschwindigkeit gehören. Sollte trotzdem ein Verstoß gegen die geltenden Straßenverkehrsregeln geschehen, liege die Beweislast allerdings beim Autofahrer.

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