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Akteneinsichtsrecht im Bußgeldverfahren

11.11.2023 10:21 Uhr | Lesezeit: 2 min
Urteil
Die GmbH bekam keine Einsicht in die Ermittlungsakte
© Foto: William_Potter/iStock/Getty Images Plus

Wird ein Fahrzeughalter im Rahmen eines Bußgeldverfahrens als Zeuge befragt, steht ihm auch über seinen Anwalt regelmäßig kein Akteneinsichtsrecht zu. Die Ermittlung des Fahrers begründe kein berechtigtes Interesse dafür. Das hat das Amtsgericht Eilenburg entschieden.

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Über diesen Fall berichtet unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de: Mit dem Fahrzeug einer GmbH wurde im Sommer 2023 ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Das Unternehmen wurde anschließend von der zuständigen Behörde als Zeugin befragt und nach Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer gebeten. Der Anfrage wurden Fotos beigefügt, auf denen der Fahrer klar zu erkennen war. Daraufhin beantragte die GmbH über ihren Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte. Als Grund gab sie an, herausfinden zu wollen, wer der Fahrzeugführer war.

Das Amtsgericht Eilenburg gewährte der GmbH die Einsicht nicht. Der Grund: Der GmbH stehe ein Recht zur Einsicht in die Ermittlungsakte zu. Dies hätte berechtigtes Interesse erfordert, das hier nicht gegeben war. Für das Gericht sei unverständlich, was die GmbH an weiteren Erkenntnissen zur Ermittlung des Fahrzeugführers bei Akteneinsicht hätte gewinnen können, als mit dem bereits übersandten Fotos, auf dem der Fahrer klar zu erkennen war.

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