„Die Unsitte, im Verkehrsraum künstliche Hindernisse aufzustellen, um vom fließenden Verkehr ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen, widerspricht den EU-Richtlinien, nach denen ein sicherer Straßenverlauf übersichtlich gestaltet sein sollte“, erklärte der Automobilclub von Deutschland e. V. (AvD). Besonders gefährlich seien Felsbrocken und Stein-Findlinge entlang der Straßen und in Kurven, denn ihre Berührung führe zu schweren Schäden und einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. „Bei Nässe oder Winterglätte wird der Anprall lebensgefährlich!“, warnt der AvD. Verkehrsleitende Elemente dürfen nicht dazu führen, dass Fahrfehler mit schwerwiegenden Schäden „bestraft“ und Unbeteiligte gefährdet werden.
Die vielerorts als „Tempobremse“ eingesetzten Blumenkübel, Betonelemente und Steine würden im Notfall auch wertvollen Reaktionsraum einnehmen, etwa wenn man einem auf die Straße springenden Kind oder auch dem Gegenverkehr ausweichen müsse. Besonders tückisch seien laut dem AvD Verkehrshindernisse, die nicht mindestens einen Meter hoch sind, weil sie im „toten Winkel“ liegen und man sie beim Rangieren nicht durch die Seitenfenster sehen kann. „Wenn ein als Hindernis platzierter Stein-Findling beim zu engen Einbiegen auf einen Parkplatz den unteren Seitenschweller eines modernen Fahrzeugs eindrückt, kann eine anscheinend kleine Delle einen Schaden von mehreren tausend Euro bedeuten, weil in die Struktur moderner Autos Aluminium-Profile eingearbeitet sind, die man nicht richten und ausbeulen kann – komplette Teile der Struktur müssen getauscht werden“, heißt es seitens des Automobilclubs.
Der AvD spricht sich deshalb strikt gegen verkehrsgefährdende Hindernisse im Straßenraum aus, weil man den gewünschten Effekt auch mit gut sichtbaren Sperrpfosten mit retroreflektieren rot-weißen Banderolen erreichen könne, die bei Unfällen keine schadensteigernde Wirkung haben. Nur solche Maßnahmen seien mit einer verantwortungsvollen Straßenraumgestaltung vereinbar. Die Rechtsprechung verlangt deshalb, dass die für Straßengestaltung verantwortliche Behörde vor schlecht sichtbaren Hindernissen auf der Straße hinreichend klar, sicher und rechtzeitig warnt (OLG Hamm, U. v. 08. März 1994, Az.: 9 U 217/93). Unfallbeteiligte, die durch schlecht sichtbare oder gefährliche künstliche Hindernisse zu Schaden gekommen sind, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die Verantwortlichen nicht zumindest anteilig in Regress genommen werden können, rät der AvD.
(AvD/ts)