Ein Pkw-Fahrer hatte seinen Wagen aus einer Geschwindigkeit von zumindest 70 km/h stark abgebremst, um ein Eichhörnchen, das über die Fahrbahn lief, nicht zu überfahren. Der ihm folgende Motorradfahrer bremste daraufhin ebenfalls stark ab, kam ins Schlingern, stürzte und prallte schließlich gegen den Pkw. Das Gericht nahm eine Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers vor: Der Idealfahrer der Straßenverkehrsordnung bremse nicht für ein Kleintier, wenn hierdurch der nachfolgende Verkehr gefährdet wird. Hier sei es vielmehr zumutbar, notfalls das Kleintier zu überfahren. Allerdings stelle auch der Motorradfahrer nicht den Idealfahrer dar, da er sein Fahrzeug nicht ausreichend beherrscht habe und damit ins Schlingern gekommen sei. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein zu geringer Abstand seien ihm jedoch nicht nachweisbar gewesen, so dass das überwiegende Verschulden allerdings bei dem Pkw-Fahrer liege. (tra, 13.05.05) Saarländisches Oberlandesgericht Aktenzeichen 3 U 26/02
Der „Idealfahrer“ ist klar definiert
Wieviel ein Unfallbeteiligter zahlen muss, hängt auch davon ab, wie weit er vom Verhalten des „Idealfahrers“ abgewichen ist.