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Fahrerlaubnisentzug bei Nicht-Verkehrsdelikten

23.06.2021 14:21 Uhr | Lesezeit: 3 min
Fahrerlaubnisentzug bei Nicht-Verkehrsdelikten
Das VG Stuttgart hatte einem Eilantrag gegen den Fahrerlaubnisentzug stattgegeben
© Foto: CHROMORANGE / Bilderbox / picture alliance

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verkehrsbehörde Fahrzeughaltern die Fahrerlaubnis auch bei Delikten entziehen, die nichts mit Verkehrsdelikten zu tun haben. Liegt allerdings noch keine Anklage vor, kann ein Eilantrag gegen das Verfahren zulässig sein, wie ein Fall beim Verwaltungsgericht Stuttgart zeigt.

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Laut Paragraph 11-14 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann die Behörde Fahrzeughaltern auch bei Delikten die Fahrerlaubnis entziehen, die nichts mit Verkehr zu tun haben. Im Fall ging ein Anwalt gegen so eine Entziehung gerichtlich vor - und hatte laut dem Rechtsportal anwalt.de beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit einem Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis seines Mandanten Erfolg. Ergebnis: Dieser durfte wieder fahren.

Die Verkehrsbehörde hatte für die Entziehung der Fahrerlaubnis unter anderem ein eingestelltes Verfahren sowie ein Ermittlungsverfahren herangezogen, bei dem zwar ein Strafbefehl, aber noch keine Anklage vorlag.

Das Verwaltungsgericht sah sich an die Feststellungen des Strafbefehls nicht gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt, wenn sich das Strafgericht nicht zur Kraftfahreignung äußert oder die Beurteilung der Kraftfahreignung unklar bleibt. Von der Staatsanwaltschaft eingestellte Verfahren kann die Behörde für eine Entziehung grundsätzlich verwenden – jedoch müssen sich nach der Rechtsprechung zweifelsfreie Erkenntnisse, beispielsweise aus Feststellungen der Polizei, ergeben. Dies haben die Richter des Landgerichts Stuttgart laut anwalt.de in der Entscheidung im oben genannten Fall verneint.

Muss erst noch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft geführt werden, ist die Verkehrsbehörde bis zur Entscheidung des strafgerichtlichen Verfahrens einstweilen an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert. Erst wenn das Strafverfahren eingeleitet wurde, können die Strafverfolgungsbehörden die Fahreignung bewerten.

Verwaltungsgericht Stuttgart

Aktenzeichen 10 K 1990/21

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