Auch Fahrlehrer haben regelmäßig die Schulbank zu drücken. Selbst wenn ein Fahrlehrer zurzeit gar keine Fahrschüler mehr ausbildet, ist er verpflichtet, alle vier Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Unterlässt er das in seiner beruflichen Auszeit, können ihm die Behörden zu Recht die eigentlich unbefristete Erlaubnis als Fahrlehrer entziehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil vom 5. Oktober 2007 entschieden (Az. 6 B 42.07). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, unterscheidet der Gesetzestext nämlich nicht zwischen „aktiven“ und „inaktiven“ Fahrlehrern. Mit der Aushändigung oder Zustellung der Fahrlehr-Erlaubnis wird der Fahrlehreranwärter zum Fahrlehrer. Von diesem Zeitpunkt an unterliegt er allen Pflichten, die einem Fahrlehrer gesetzlich auferlegt sind. So auch dem Zwang zur periodischen Fortbildung gemäß § 33a FahrlG. Diese besagt, dass sich „jeder Fahrlehrer“ alle vier Jahre entweder einem dreitägigen Fortbildungslehrgang oder zusammen vier beliebig aufteilbaren Tagen Fortbildung zu unterziehen hat. Ansonsten wird die einmal erteilte Erlaubnis hinfällig. „Und das obwohl oder gerade deshalb, weil das Dokument grundsätzlich auf Lebenszeit ausgestellt worden ist“, betont Rechtsanwalt Peter Koblenz. Denn der Inhaber einer gültigen Fahrlehr-Erlaubnis könnte ja jederzeit wieder Fahrschüler ausbilden. Ist ihm aber wegen der in der Auszeit versäumten Fortbildungen die wichtige Auffrischung und Aktualisierung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entgangen, bestehe nach Auffassung des Gerichts eine erhöhte Gefahr der Fehlausbildung und damit letztendlich für die allgemeine Verkehrssicherheit. (ab, 29.11.2007)
Fahrlehrer-Fortbildung auch bei "Auszeit" Pflicht

Laut dem Bundesverwaltungsgericht kann die lebenslange Fahrlehr-Erlaubnis zu Recht annulliert werden, wenn ein Fahrlehrer keine "Pflicht-Fortbildung" mehr nachweist.