Im Eingangsbereich eines Kaufhauses muss ein verständiger Besucher des Kaufhauses mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen und darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Türen durch Aufkleber und dem Anbringen von auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurde. Bei solchen Gegebenheiten ist eine geschlossene Glastür für einen Kunden regelmäßig gut sichtbar. Der Kaufhausinhaber hat deshalb seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und muss dem Kunden auch kein Schmerzensgeld bezahlen. (jlp, 2.12.09) Amtsgericht München Aktenzeichen 172 C 1190/09
Gegen Glastür gelaufen: Kein Schmerzensgeld
Wer gegen eine Glastür läuft, kann vom Besitzer der Tür kein Schmerzensgeld verlangen