Wird einem Pkw-Kaskoversicherungsnehmer sein Kraftfahrzeug gestohlen, so ist die Versicherungsgesellschaft zum Schadenersatz, das heißt zum Fahrzeugersatz verpflichtet. Dieser Schadenersatz umfasst den reinen Fahrzeugwert, nicht aber einen so genannten Nutzungsausfall. Die Fahrzeugversicherung muss also keinen Schadenersatz dafür leisten, dass der Versicherungsnehmer vom Zeitpunkt des Diebstahls bis zur Entschädigung das Auto nicht nutzen konnte. (jlp, 26.05.06) Oberlandesgericht Düsseldorf Aktenzeichen 4 W 45/05
Keine Nutzungsausfallentschädigung für gestohlene Pkw
Bei einem gestohlenen Pkw steht dem Geschädigten kein Schadenersatz für den Nutzungsausfall zu.