Ein als neu erworbenes Motorrad gilt nur dann als Neufahrzeug, wenn dieses Modell unverändert weiter gebaut wird, keine standzeitbedingten Mängel aufgetreten sind und die Herstellung im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass jedes Kraftfahrzeug einem Alterungsprozess unterliegt, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand eines Fahrzeugs durch Zeitablauf auf Grund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern. Ist das Motorrad also älter als zwölf Monate, muss der Käufer dies nicht akzeptieren und kann das Fahrzeug zurückgeben. (jlp, 09.09.05) Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 18 O 452/03
Motorräder: „Neu“ gilt nur zwölf Monate lang
Auch ein Motorrad aus dem Lager muss noch dem aktuellen Stand entsprechen, um als neu gelten zu dürfen.