Musste ein Mieter bereits einmal vom Vermieter wegen fortgesetzter unpünktlicher Mietzahlungen unter Kündigungsandrohung abgemahnt werden, so ist der Mieter verpflichtet, das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise sofort wiederherzustellen. Setzt der Mieter das abgemahnte Verhalten ungerührt fort, so kann die Kündigung des Mietverhältnisses fristlos wie fristgemäß bereits dann ausgesprochen werden, wenn der auf die Abmahnung folgende erste Zahlungstermin nicht eingehalten wird. (jlp, 09.06.06) Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 364/04
Nach Abmahnung pünktlich Miete zahlen
Wer nach einer Abmahnung seitens des Vermieters immer noch nicht pünktlich Miete zahlt, riskiert eine kurzfristige Kündigung.