-- Anzeige --

Parken mit laufendem Motor: Halter trägt Kosten für Öffnen des Fahrzeugs

09.11.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
adobestock-335453421.jpeg
Erst nach rund zwei Stunden riefen Anwohner das Ordnungsamt zur Hilfe
© Foto: wisawa222/stock.adobe.com

Wer sein Fahrzeug mit eingeschaltetem Motor parkt, muss damit rechnen, dass der Wagen gewaltsam geöffnet wird, um den Motor abzustellen. Die Kosten hierfür trägt der Halter.

-- Anzeige --

Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bezieht sich auf einen Fall aus dem Juli 2021, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet. Ein Pkw wurde in einer Stadt in Nordrhein-Westfalten von einer Fahrerin mit laufendem Motor abgestellt und abgeschlossen. Ungefähr zwei Stunden später informierten Anwohner das Ordnungsamt. Dieses führte eine Halterabfrage durch, die ergab, dass die Wohnanschrift des Halters (der Ehemann der Fahrerin) nicht im gleichen Ort ist. Auch ein Versuch, den Halter telefonisch zu erreichen, scheiterte – genau wie eine Befragung von Passanten in der Umgebung des laufenden Fahrzeugs. Daraufhin ließ das Ordnungsamt den Pkw gewaltsam öffnen, um den Motor abzustellen. Die Kosten in Höhe von 150 Euro verlangte das Ordnungsamt vom Fahrzeughalter. Dieser sah das wiederum nicht ein und legte gegen den Kostenbescheid rechtliche Mittel ein.

Allerdings ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält den Kostenbescheid für rechtmäßig, da das Ordnungsamt in einem solchen Fall berechtigt sei, ein Fahrzeug gewaltsam öffnen zu lassen. Schließlich lag ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vor. Zudem betonte das Gericht, dass das Ordnungsamt nicht verpflichtet sei, den Fahrzeughalter oder die Fahrerin vor dem Öffnen ausfindig zu machen. Befinde sich keine verantwortliche Person (wie der Halter oder die Fahrerin) in Ruf- oder Sichtweise des Pkw, ist das Ordnungsamt zu keinen weiteren Ermittlungen verpflichtet. Das Ordnungsamt könne nicht abschätzen, wo sich die Personen befinden und ob eine weitere Suche zielführend sei.

Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 14 K 7125/21

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.fahrschule-online.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift FAHRSCHULE aus dem Verlag Heinrich Vogel. Diese ist das offizielle, überregionale Organ der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände ist. Im Mittelpunkt der redaktionellen Leistungen stehen die Fragen der Verkehrssicherheit. Technische, wirtschaftliche und verkehrsrechtliche Probleme werden ausgiebig erörtert.

www.fahrschule-online.de bietet ein umfangreiches Internet- Angebot für Fahrschulinhaber und Fahrlehrer mit täglich aktuelle Nachrichten und Produktinformationen sowie Kurzurteile für Fahrschulinhaber und angestellte Fahrlehrer.