Egal wie betrunken der Fahrzeugführer auch ist: Nur ein Richter darf eine Blutentnahme anordnen. Lediglich bei einer Gefährdung der Untersuchung können auch der Staatsanwalt und - nachrangig - die Polizeibeamten selbst die Blutentnahme anordnen. Liegt diese Gefährdung des Untersuchungserfolgs aber nicht vor, so kann die ohne Richtervorbehalt angeordnete Blutprobenanordnung nicht verwertet werden. Allerdings kann dann der gemessene Atemalkoholwert ein wichtiges Indiz für die Fahruntüchtigkeit sein. (jlp, 14.6.10) Oberlandesgericht Nürnberg Aktenzeichen 1 St OLG Ss 232/2009
Polizei muss sich auf Atem-Alkoholtest beschränken

Nur in Ausnahmefällen dürfen Polizisten eine Blutentnahme anordnen.