Wer einmal ein Gewerbe angemeldet hat, kann nicht davon ausgehen, dass ihm dies für immer sicher ist. Nicht nur die speziell erteilte Gewerbe-Erlaubnis kann entzogen werden. Es kann sogar generell ein Verbot erteilt wird, ein Gewerbe - gleich welcher Art - zu betreiben. Gründe hierfür sind: erhebliche Schulden, ohne dass ein Sanierungskonzept vorliegt, aus dem plausibel hervorgeht, wie diese abgebaut werden sollen; erhebliche Steuerschulden; die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung infolge der Schuldensituation; lediglich geringfügiges Einkommen, so dass nicht ersichtlich wird, wie die Schulden abgetragen werden können (zum Beispiel ein Einkommen von 950 Euro bei Schulden in Höhe von knapp 20.000 Euro) sowie darüber hinaus Eintragungen wegen Betrugsdelikten im Bundeszentralregister im Zusammenhang mit den Schulden. All dies sind Faktoren, die der Behörde ermöglichen, eine Gewerbeuntersagung zu erteilen und diese auch durch Anordnung unmittelbaren Zwanges durchzusetzen. Das heißt, dass die Behörde auch befugt ist, beispielsweise Geschäftsunterlagen und Geschäftsausstattungsgegenstände wegzunehmen und Geschäftsräume zu versiegeln. (tra, 1.7.09) Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen 22 ZB 08.2104
Schulden können die Gewerbe-Erlaubnis kosten
Wer Schulden hat, muss unter bestimmten Umständen mit einem Verbot rechnen, ein Gewerbe auszuüben.