Wer einen Gebrauchtwagen bei einem professionellen Händler kauft, stellt sich bei Reklamationen nicht schlechter als ein Erwerber fabrikneuer Fahrzeuge. Das geht aus einem Gerichtsurteil hervor, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist Im verhandelten Fall reklamierte der Erwerber eines Vorführwagens kurz nach dem Kauf eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers. Vom Autohändler verlangte er, den Schaden zu beseitigen - auf dessen Kosten. Der dachte aber gar nicht daran: „Beweisen sie erst mal, dass sie mit dem Wagen keinen Unfall hatten“, so der Verkäufer. Daraufhin verlangte der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe des Autos zurück. In den ersten beiden Instanzen erhielt der Mann Recht. Dem stimmte jetzt auch der Bundesgerichtshof zu und stärkte damit die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern. „In den ersten sechs Monaten nach Kauf eines Autos gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein Schaden am Fahrzeug schon beim Erwerb vorhanden gewesen ist“, sagt Rechtsanwältin Dina Nüchtern von der Deutschen Anwaltshotline. Kann der Verkäufer das Gegenteil nicht beweisen, haftet er daher immer. „Und diese Regel gilt nach Ansicht der obersten Bundesrichter uneingeschränkt auch beim Gebrauchtwagenkauf von einem professionellen Händler“, so Nüchtern. Einzige Ausnahme: Bei solch gravierenden Mängeln, die selbst dem Laien sofort auffallen müssen, haftet der Verkäufer nicht automatisch. (bub, 22.09.05) Bundesgerichtshof Aktenzeichen VIII ZR 363/04
Starke Rechte für Gebrauchtwagenkäufer
Wer bei einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft, kann ähnliche Rechte wie bei einem Neuwagen in Anspruch nehmen.