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Teure Parkschlamperei

09.03.2021 09:11 Uhr | Lesezeit: 2 min
Diebstahl
Vor Gericht schaute ein bestohlener Autoeigentümer zum Teil in die Röhre, als es um die Haftung für sein gestohlenes Fahrzeug ging
© Foto: Kadmy/stock.adobe.com

Der Eigentümer eines Autos stellte sein Fahrzeug nachts nicht – wie mit der Versicherung vereinbart – in die Garage, sondern einmal pro Woche davor ab. Nach einem Diebstahl kam ihm diese nachlässige Parkgewohnheit teuer zu stehen.

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Wer bei der Versicherung angibt, sein Auto nachts in einer Garage einzustellen, sollte das auch wirklich immer tun. Denn steht es davor, darf die Versicherung den Anspruch nach einem Diebstahl reduzieren.

Darum ging es im Fall: Der Eigentümer eines Autos machte mit seiner Versicherung aus, sein Fahrzeug nachts in einer Garage zu parken, um einen billigeren Tarif zu zahlen. Es wurde gestohlen, als er es dennoch vor der Garage geparkt hatte. Die Versicherung wollte nicht mehr als 60 Prozent des Wertes zahlen. Es ging vor Gericht.

Die Versicherung durfte nur um 30 Prozent reduzieren, musste also 70 Prozent des Wertes zahlen, hieß es im Urteil. Die Diebstahlgefahr sei viel größer, wenn das Auto draußen stehe, lautete die Begründung. Außerdem könne der Autoschlüssel ausgelesen werden. Zugunsten des Autoeigentümers stellte das Gericht fest, dass sein Auto immerhin nicht auf einem öffentlichen Parkplatz gestanden habe.

Landgericht Magdeburg

Aktenzeichen 11 O 217/18

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