Die Eintragungen im Bundeszentralregister können vom Betroffenen jederzeit eingesehen werden.
Verlangt der Betroffene einen Auszug, so ist dieser vollständig zu erteilen und muss auch die Eintragungen enthalten, die sich in der sogenannten Überliegefrist befinden. Das sind die Eintragungen, die eigentlich getilgt werden können, bei etwaigen Neueintragungen aber nochmal aufleben könnten.
Das Zentralregister darf diese Eintragungen nicht zurückhalten.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 1 VAs 145/12