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Fahrzeuganhänger bei Sturmwarnung besonders sichern

23.01.2009 13:22 Uhr
Wenn sich ein Unwetter zusammenbraut, müssen Anhänger gut gesichert werden

Wer seinen Anhänger nach einer Sturmwarnung nicht besonders gut sichert, muss Schäden, die während des Sturms durch den Anhänger entstehen, bezahlen.

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Kündigt sich ein stärkerer Sturm an, ist ein unter freiem Himmel an der Straße geparkter Fahrzeuganhänger schnellstmöglich in eine sichere Garage zu bringen. Ersatzweise sollte das in der Regel sehr leichte Gefährt zumindest an ein massives Kraftfahrzeug angekoppelt werden, damit es sich mit dessen Gewicht dem Druck der aufkommenden Windböen widersetzen kann. Das Bugrad des Anhängers hochzustellen und die Heckstützen auszuklappen stellt keine ausreichende Absicherung bei einer Sturmwarnung dar. Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurde ein derart einfach "aufgebockter" Anhänger während des Orkans "Kyrill" gegen ein Auto gedrückt, das dabei zu Schaden kam. Der Autohalter wollte die Reparaturkosten in Höhe von 759,80 Euro nebst einer Unkostenpauschale von 25 Euro sowie weiteren 211,22 Euro für ein Sachverständigengutachten und 78,90 Euro für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vom Besitzer des Anhängers erstattet haben. Wogegen letzterer sich wehrte, zumal sein Gefährt ja am Straßenrand abgestellt und damit "außer Gebrauch" gewesen sei, was eine zusätzliche Verkehrssicherungspflicht ausschlösse. Dem widersprachen die Richter. "Die in den Medien ausführlich beschriebene und damit jedermann hinlänglich bekannte Gefahr von Stürmen besteht nun mal darin, dass zu leichte Gegenstände hochgehoben und gegen andere Gegenstände oder Häuser geschleudert werden", sagt Rechtsanwalt Marc N. Wandt von der Anwaltshotline. Dieses allgemeine Risiko lasse sich allein durch das besagte "Hochstellen" kaum vermindern. Und was den in Frage gestellten "Gebrauch" des Anhängers angehe, sei hier grundsätzlich eine weite Auslegung des Begriffs geboten. Dazu gehöre nicht nur das Bewegen im Straßenverkehr, sondern auch das Abstellen - zumindest, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum erfolge. (bub, 23.1.09) Landgericht Stuttgart Aktenzeichen 4 S 255/07

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