Kraftfahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen zur Hauptuntersuchung vorgestellt werden, um die Verkehrssicherung und die Verkehrstauglichkeit zu überprüfen. Diese Untersuchung dient aber nicht dazu, um einem Fahrzeugkäufer die Fehlerfreiheit des untersuchten Fahrzeuges zu dokumentieren. Übersieht dabei ein amtlicher Kfz-Prüfer kleine Mängel, so rechtfertigt dieses Unterlassen keine Schadenersatzansprüche gegen das Land wegen des Vorwurfs einer Amtspflichtverletzung des TÜV-Gutachters. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich – wie im verhandelten Fall -um schwere und offensichtliche Mängel handelt. (jlp) Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen I-11 U 112/08
Hauptuntersuchung: Schadensersatz bei schweren Mängeln
Schwere und offensichtliche Mängel darf ein Prüfer nicht übersehen.